Allgemeine Geschäftsbedingungen

Noble Gold by FIDEXmetals

Einleitung

Die FIDEX metals GmbH (nachfolgend „FIDEX“) bietet mit dem Produkt „Noble Gold“ eine Möglichkeit für den Kunden Gold zu handeln. Für den Kunden von FIDEX bedeutet das über die tagesaktuellen Preise zu verfügen, um zur rechten Zeit Gold zu erwerben und in einer vollumfänglich ge- und versicherten Sammelverwahrung wahlweise in Deutschland oder der Schweiz lagern zu lassen und diese gegebenenfalls wieder zu verkaufen oder sich ausliefern zu lassen.

Die FIDEX erbringt in diesem Zusammenhang keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlagenberatung und/ oder Vermögensberatung.

  1. Geltungsbereich

    Die nachfolgenden Bedingungen gelten für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen FIDEX und dem Kunden im Rahmen des Noble Gold-Angebots. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur, wenn und soweit FIDEX deren Geltung im Einzelfall zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen werden digital gespeichert und sind auf Nachfrage bei FIDEX jederzeit einsehbar.

  2. Vertragsgegenstand und Blockchain-basierte Nachweise

    1. Ein Noble Gold-Vertrag darf von dem Kunden nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit FIDEX abgeschlossen werden, Vertragsschlüsse auf fremde Rechnung sind unzulässig. Der Kunde erwirbt von FIDEX Edelmetalle, die sodann in ge- und versicherten Räumen entgeltlich für den Kunden verwahrt werden. Das für den Kunden gekaufte Gold wird in Zoll- oder Umsatzsteuerfreilagern wahlweise innerhalb Deutschlands und der Schweiz verwahrt. FIDEX verwahrt das Gold zusammen mit dem in ihrem Besitz befindlichen Metallbestand in einem Sammelbestand und verschafft dem Kunden Eigentum an dem gekauften Edelmetall, indem FIDEX ihm Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand einräumt.

    2. Da dem Kunden bei Einlagerung Miteigentum nach Bruchteilen eingeräumt wird und das Gewicht des Sammelbestands des Edelmetalls in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm, bzw. Kilogramm messbar ist und das Gewicht der für den jeweiligen Kunden eingebrachten Menge zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in den Sammelbestand ebenfalls messbar ist, ermittelt FIDEX den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen bei Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf Basis der Einheiten Gramm und Kilogramm des Edelmetalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als Gramm/Kilogramm, aus. Der Bestand wird tagesaktuell erfasst und kann auch Bruchteile eines Gramms ausmachen. Er wird bis auf acht Stellen hinter dem Komma ausgewiesen.

    3. FIDEX führt für jeden Kunden ein Verzeichnis über den Miteigentumsanteil des Kunden an dem betreffenden Edelmetall-Sammelbestand, und ein Miteigentümerverzeichnis über den gesamten Sammelbestand mit Hilfe der Plattform der FINOMET GmbH. Die FIDEX nutzt hierfür Nachweiszertifikate, die auf der von der FINOMET GmbH, Fidicinstraße 15, 10965 Berlin, E-Mail: info@finomet.de, betriebenen digitalen Plattform (nachfolgend „FINOMET-Plattform“) als Eintrag (sogenannter kryptographischer Token) in einem Blockchain-basierten Nachweisregister erzeugt und gesichert sind. Die FINOMET-Plattform stellt hier die Gesamtheit der angebotenen technischen Infrastruktur, einschließlich Backend-System, Nachweisregister, LagerApp und etwaige hiermit verbundene oder in Zusammenhang stehenden Unterstützungs- und Schnittstellensysteme.

    4. Für den Zeitraum der Nutzung der FINOMET-Plattform repräsentieren die Nachweiszertifikate die Einlagerung von Edelmetallen in einem gesonderten Bereich des Lagers, der ausschließlich für Edelmetall zur Verfügung steht, das im Nachweisregister registriert ist (nachfolgend „Blockchainlager“). Die Nachweiszertifikate repräsentieren keinen Herausgabeanspruch für das Edelmetall. Jeweils ein Nachweiszertifikat repräsentiert ein Gramm des im Blockchainlager verwahrten Metalls. Nach Einlagerung des Edelmetalls für den Kunden und entsprechender Bestätigung des Blockchainlagers veranlasst FIDEX die Zuweisung von Nachweiszertifikaten zu einer dem Kunden zugeordneten Wallet, d.h. einer digitalen Brieftasche. Nachweiszertifikate werden jeweils in der Anzahl zugeordnet, die der Menge des vom Kunden erworbenen Edelmetalls entspricht. Im Fall einer Beendigung des Vertrages zwischen FIDEX und dem Betreiber des Blockchainlagers ist die FIDEX berechtigt, die Löschung und ggf. Neuerzeugung der Nachweiszertifikate zu veranlassen.

    5. Die FIDEX gewährt dem Kunden einen Lesezugriff auf die ihm zugeordnete Wallet. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt

      1. auf die Wallet und den darin gespeicherten Private Key zuzugreifen, der für Änderungen der Zuweisung der Nachweiszertifikate erforderlich ist;

      2. eine eigene Wallet zu nutzen;

      3. Rechtsgeschäfte mit Dritten oder Verfügungen vorzunehmen, die sich auf die Nachweiszertifikate beziehen;

      4. das Blockchainlager zu betreten.

    6. Die Verpflichtung von FIDEX beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Beschaffung und Verwahrung sowie gegebenenfalls den Verkauf oder die Auslieferung des Edelmetalls. Die Edelmetalle sind der Gattung nach geschuldet und in mittlerer Art und Güte zu leisten. Eine weitergehende Verpflichtung, z.B. zur Beratung im Hinblick auf den Erwerb und/oder den Verkauf von Edelmetallen oder die wirtschaftliche Nutzung der verwahrten Edelmetalle wird von FIDEX nicht geschuldet.

  3. Kosten

    Mit Abschluss und bei Ausführung des Noble Gold-Vertrags fallen für den Kunden Aufgeld, Umwandlungskosten, Kosten für die Wallet und Lagerkosten an.

    1. Aufgeld. Für die Einrichtung, den Betrieb und Verwaltung des Noble Gold sind vom Kunden an FIDEX Kosten bezogen auf den vom Kunden eingezahlten Betrag (nachfolgend „Investitionssumme“) an FIDEX zu zahlen. Das Aufgeld wird auf jede Einzahlung erhoben.

      Die konkrete Höhe für das vom Kunden zu zahlende Aufgeld wird im Edelmetallkaufvertrag vereinbart.

    2. Umwandlungskosten. Bei einer kundenbestandsbezogen, notwendigen Umwandlung von Kilo-Barren zu 31,1035-Gramm-Barrem (1-Feinunze-Goldbarren) im Falle der Auslieferung an den Kunden oder einen Dritten gem. Ziffer 13. fallen Kosten in Höhe von 1,2 %, zzgl. gesetzlicher Steuer in Höhe von 19%, des jeweiligen Metallwerts zum tagesaktuellen Verkaufspreis für den Kunden an.

    3. An- und Verkauf. Die Preise für die Edelmetalle sind tagesaktuell auf der Website https://noblegold.de abruf- und einsehbar. Die ausgewiesenen Preise sind Indikationspreise und beziehen sich auf den Edelmetallpreis pro Gramm. Maßgeblich für die Preisfindung ist der Zahlungseingang gem. Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen.

    4. Lagerkosten. Für die Verwahrung der eingelagerten Edelmetalle schuldet der Kunde FIDEX pro Quartal Lagerkosten gemäß der nachfolgenden Tabelle abhängig vom Lagerort zzgl. gesetzlicher Steuer in Höhe von 19%, bezogen auf den durchschnittlichen Wert des vom Kunden für dieses Quartal eingelagerten Gesamtbestands an Edelmetallen (nachfolgend „Nettoinventarwert“). Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des eingelagerten Edelmetalls ist der jeweils zum Ende eines Handelstages auf der Website https://noblegold.de veröffentliche Ankaufspreis (nachfolgend auch „Bezugspreis“).

      • Produktname „recyceltes Gold“, Lagerort Deutschland: 0,8 % des Nettoinventarwertes
      • Produktname „recyceltes Gold“, Lagerort Schweiz: 1,2 % des Nettoinventarwertes
    5. Lagerkosten in Edelmetalle. Der Kunde ermächtigt FIDEX, quartalsweise nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums von jeder für den Kunden verwahrten Edelmetallart in der zur Begleichung der Lagerkosten erforderlichen Menge zu vereinnahmen, wobei für die Ermittlung der erforderlichen Menge der auf der Website https://noblegold.de veröffentlichte Verkaufspreis zum Ende des ersten Handelstages, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt, maßgeblich ist. Der Kunde überträgt FIDEX hierzu Eigentum an dem betreffenden Edelmetall, indem er FIDEX Miteigentum nach Bruchteilen an dem im Besitz von FIDEX befindlichen Sammelbestand einräumt. Der mittelbare Besitz an der zur Begleichung der Lagerkosten von FIDEX zu vereinnahmenden Menge des Metalls wird dadurch eingeräumt, dass sie aus dem für den Kunden geführten Verzeichnis ausgetragen wird. Vereinnahmt werden die Edelmetalle entsprechend ihrem Verhältnis, in dem sie für den Kunden verwahrt wurden. Der Kunde und FIDEX sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Versand der Lagerkostenabrechnung erfolgt quartalsweise. Wird der gesamte Metallbestand auf Weisung des Kunden aus der Verwahrung abgezogen, erfolgt die Abrechnung der Lagerkosten pro rata zum Beendigungszeitpunkt.

    6. Kosten für die Wallet. Weiter entstehen laufende Kosten für die Nutzung der Wallet, als digitale Brieftasche für die Tokens i.H.v. 3,00 EUR, zzgl. gesetzlicher Steuer in Höhe von 19%, pro Monat. Diese Kosten sind von dem Kunden an FIDEX auf jährliche Rechnungsstellung hin zu zahlen, bei einer Kündigung vor Ablauf eines Jahres pro rata zum Beendigungszeitpunkt.

  4. Vertragsschluss und Registrierungsprozess

    1. Das auf der Website https://noblegold.de dargestellte und beschriebene Gold und deren Preise (= Indikationspreis) stellt keine rechtsverbindlichen Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen dar, sondern ist als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer unverbindlichen Angebotserstellung (= Invitatio ad offerendum) zu verstehen.

    2. Der Kunde stellt zunächst seinen virtuellen Warenkorb zusammen und durchläuft den elektronischen Bestell- und Registrierungsprozesses.

    3. Vor Abgabe seiner unverbindlichen Bestellung muss sich der Kunde in dem Shop mit seinen persönlichen Daten registrieren. Abgefragt werden persönliche Informationen als Pflichtangaben, wie insbesondere Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Wohnort und Land, als auch optionale Angaben. Nach Eingabe der persönlichen Daten bestätigt der Kunde seine vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben.

      1. Beim Einmalkauf gibt der Kunde durch den abschließenden Klick auf den Button („zahlungspflichtig bestellen“) eine Aufforderung zur Angebotserstellung gegenüber FIDEX über alle Waren, die sich in seinem virtuellen Warenkorb befinden, ab.

        Auf Grundlage dieser Daten wird für den Kunden ein rechtsverbindliches Angebot erstellt.

        Der Kunde kann das Angebot annehmen, indem er dieses entweder direkt per E-Mail bestätigt oder die Investitionssumme innerhalb der Frist einzahlt.

      2. Beim ratierlichen Warenkauf gibt der Kunde durch den abschließenden Klick auf den Button („Zahlungspflichtig bestellen“) eine Aufforderung zur Angebotserstellung gegenüber FIDEX über alle Waren, die sich in seinem virtuellen Warenkorb befinden, ab.

        FIDEX erstellt anhand dieser Eingaben ein Angebot, und übermittelt dieses per E-Mail an die im Registrierungsprozess angegebene Adresse des Kunden.

    4. Die Zahlung der Kaufsumme ist beim Einmalkauf sofort mit Vertragsabschluss fällig.

    5. Ein ratierlicher, regelmäßig wiederkehrender Warenkauf kann ausschließlich durch Einstellung eines Dauerauftrags beglichen werden. Mit Überweisung der ersten Rate gilt der Kaufvertrag als geschlossen.

    6. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet.

    7. Für die Menge an Gold (in Kilogramm und Gramm), welche der Kunde erhält, ist der am Tag des Zahlungseingangs gültige Bezugspreis von FIDEX maßgeblich. Fällt der Tag des Zahlungseingangs auf denselben Tag, an dem die Preisliste aktualisiert wird, ist der aktualisierte Preis maßgeblich. Die jeweiligen Bezugspreise sind jederzeit auf der Website https://noblegold.de abruf- und einsehbar. Die Bezugspreise für Gold orientiert sich stets an den „LBMA Fixing“-Kursen (nachfolgend „Fixing-Preis“) der „London Bullet Market Association“ (nachfolgend: „LBMA“), maßgeblich ist hierbei der Fixing-Preis, der zuletzt veröffentlicht wurde. Änderungen des Fixing-Preises führen im gleichen Verhältnis zu einer entsprechenden Änderung des Bezugspreises.

    8. Abweichend von Ziffer 5.7 erfolgt die Mengenfeststellung bei einem ratierlichen, regelmäßig wiederkehrenden Warenkauf stets zum 6. eines Monats. Berücksichtigt werden dabei Zahlungseingänge bis einschließlich zum 5. des jeweiligen Monats.

    9. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

    10. Der Kunde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die von ihm im Registrierungsprozess angegebene Daten, insbesondere die Daten zur eigenen Person und die E-Mail-Adresse, wahrheitsgemäß und zutreffend sind. Anderenfalls kann kein wirksamer Vertrag geschlossen werden.

  5. Identitätsfeststellung

    1. FIDEX hat das Recht, jederzeit über ein von FIDEX vorgeschlagenes Identifizierungsverfahren, die Identität des Kunden zweifelsfrei feststellen zu lassen. Insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel vorliegen, beispielsweise wenn im Falle des Verkaufs des Goldes aus der Verwahrung ein anderes Konto als das im Registrierungsprozess angegebene Referenzkonto als Zahlungsempfänger angegeben wird.

    2. Verweigert sich der Kunde bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken oder konnte die Identität nicht festgestellt werden, so ist FIDEX zum Rücktritt des Vertrags berechtigt und die Ankaufs- oder Verkaufsorders werden storniert. Im Falle einer stornierten Verkaufsorder verbleibt das Gold des Kunden bei FIDEX, bis der Kunde sich nach den vorgenannten Vorgaben identifiziert hat. Die Kosten, die mit dem Rücktritt, der Stornierung und der weiteren Verwahrung für FIDEX erwachsen, sind in diesen Fällen in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.

  6. Belehrung über das Fehlen eines Widerrufsrechts des Kunden beim Kauf von Edelmetallen

    Gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB besteht für Verbraucher kein Widerrufsrecht, da der Vertrag zwischen dem Kunden und FIDEX die Lieferung von Edelmetallen zum Gegenstand hat, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die FIDEX keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht für Kunden, die keine Verbraucher sind.

  7. Mitwirkungspflichten des Kunden und Datenschutz

    1. Die Vertragssprache ist deutsch. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, FIDEX die für den Vertragsschluss und -abwicklung vorzulegenden Urkunden und Dokumente in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen, insbesondere Ausweisdokumente für eine Legitimation des Kunden. Soweit der Kunde andere fremdsprachige Urkunden und Dokumente vorlegt, ist FIDEX berechtigt, diese zurückzuweisen und von dem Kunden die Vorlage einer von einem vereidigten Übersetzer gefertigten und beglaubigten deutsch- oder englischsprachigen Übersetzung zu verlangen.

    2. Zur Durchführung der Vertragsbeziehung mit FIDEX sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von FIDEX müssen persönliche Daten des Kunden erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Einzelheiten dazu regelt eine gesonderte Datenschutzvereinbarung von FIDEX mit dem Kunden.

  8. Kaufabwicklung und Zahlungsmethode

    1. Nimmt der Kunde das von FIDEX gemachte Angebot an (vorstehende Ziffer 4. dieser AGB), hat er den im jeweiligen Angebot genannten Betrag unverzüglich auf das in dem Angebot angegebene Einzahlungskonto von FIDEX zu überweisen.

    2. Es werden ausschließlich registrierte Barren mit einem Feinheitsgrad von mindestens 999/1000 gekauft, die von Herstellern stammen, die der „Good Delivery List of Acceptable Refiners“ der „LBMA“ angehören. Für die Anfertigung wird Sekundärgold („recyceltes Gold“) verwendet.

    3. Die dargestellten Preise beziehen sich hier auf EURO pro Gramm (EUR/g).

    4. Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung.

    5. FIDEX bestätigt dem Kunden über die FINOMET-Plattform nach Vollzug die Beschaffung und Einlagerung der jeweiligen Edelmetallmenge zu dem Bezugspreis am Stichtag des Eingangs seiner Zahlung auf dem Konto von FIDEX als Gutschrift des zu Miteigentum nach Bruchteilen erworbenen Goldes (Tokenisierungsprozess).

    6. Das von FIDEX für den Kunden erworbene Gold wird zusammen mit den übrigen im Besitz von FIDEX befindlichen Goldbeständen in gesicherten Räumen der in Ziffer 2 genannten Zoll- oder Umsatzsteuerfreilager eingelagert und zu einem Sammelbestand zusammengefasst. FIDEX überträgt dem Kunden Eigentum an dem gekauften Gold, indem FIDEX ihm Miteigentum nach Bruchteilen an dem im (mittelbaren) Besitz von FIDEX befindlichen Sammelbestand einräumt. Der Kunde und FIDEX sind sich bereits jetzt über den Eigentumsübergang einig.

    7. Die jeweils erworbenen Miteigentumsanteile des Goldes werden dem Verzeichnis des Kunden im Blockchainlager nach Gewicht gutgeschrieben und können auch einen Bruchteil einer Gewichtseinheit ausmachen. Das Gewicht des Goldes wird auf acht Stellen hinter dem Komma angegeben. Das gutgeschriebene Gewicht ist für die Bestimmung des Miteigentum-Bruchteils am Gesamtbestand des eingelagerten Goldes maßgebend. Der mittelbare Besitz des Kunden an der erworbenen Menge Gold wird dadurch eingeräumt, dass diese Menge dem für den Kunden über Blockchain basierte Nachweise (siehe hierzu Ziffer 2 f. dieser Vertragsbedingungen) geführten Verzeichnis gutgeschrieben wird.

    8. Ist die Durchführung des Handels mit Edelmetallen aus Gründen, die nicht von FIDEX zu vertreten sind, vorübergehend nicht möglich, wird der Kauf oder Verkauf nach Rücksprache mit dem Kunden zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgeführt.

    9. Im Fall einer Rücklastschrift, mangels kundenseitiger Kontodeckung, ist FIDEX berechtigt, die ihr entstandenen Kosten, inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 9,00 EUR dem Kunden aufzuerlegen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FIDEX keine oder geringere Kosten entstanden sind.

  9. Sammelverwahrung

    1. Eine Verwahrung von Edelmetall im Rahmen des Noble Gold-Vertragsverhältnisses kann nur als Bruchteilseigentum in Sammelverwahrung erfolgen. Der Kunde erklärt sich mit seinem Noble Gold-Antrag („Bestellprozess“) ausdrücklich mit einer Sammelverwahrung des von FIDEX für ihn erworbenen Goldes mit anderem Gold der gleichen Gattung einverstanden, die FIDEX für andere Kunden oder für sich selbst verwahrt bzw. verwahren lässt.

    2. Der Kunde ermächtigt FIDEX, die jeweiligen Edelmetallbestände den in Ziffer 2. erläuterten Zoll- oder Umsatzsteuerfreilagern (nachfolgend „Drittverwahrer“ genannt) zur Verwahrung anzuvertrauen. FIDEX klärt den Drittverwahrer dabei darüber auf, dass der betreffende Metallbestand nicht FIDEX gehört, sondern für den Kunden verwahrt wird. FIDEX stellt im Verhältnis zu dem Drittverwahrer vertraglich sicher, dass der Drittverwahrer an dem betreffenden Edelmetallbestand ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen kann, die mit Bezug auf die Verwahrung des Sammel-Edelmetallbestandes entstanden sind.

    3. Das Recht auf eine Einzel-Verwahrung unter Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft ist – auch mit Wirkung über den Tod des Kunden hinaus – dauerhaft ausgeschlossen. Die mit dem Kunden durch Einbeziehung dieser AGB getroffenen Vereinbarungen gelten auch mit Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern des Kunden. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 742, 744 bis 746, 747 Satz 2 BGB sind ausgeschlossen, insbesondere erfolgt keine gemeinschaftliche Verwaltung durch die Bruchteilsgemeinschaft. Da von FIDEX nur eine Sammelverwahrung im Rahmen des Noble Gold angeboten wird, gilt ein Verlangen des Kunden auf (teilweise) Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gleichzeitig als teilweise Kündigung des Verwahrverhältnis mit FIDEX. Der Kunde kann bei (teilweiser) Kündigung die entsprechende Edelmetallmenge verkaufen oder Auslieferung gemäß nachstehender Ziffer 13. dieser Vertragsbedingungen verlangen.

    4. FIDEX ist berechtigt, aus dem jeweiligen Metallsammelbestand jedem Kunden die ihm gebührende Menge des Edelmetalls auszuliefern oder die ihm selbst gebührende Menge des Edelmetalls zu entnehmen, ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Kunden bedarf. Die Regelungen nach Ziffer 13 dieser AGB geltend entsprechend.

    5. Der Kunde und FIDEX sind nicht berechtigt, das für den Kunden eingelagerte Edelmetall an Dritte zu verleihen.

    6. Dem Kunden steht im Falle einer Insolvenz von FIDEX ein Aussonderungsrecht zu.

    7. FIDEX erhebt die durch die Sammelverwahrung entstehenden Lagerkosten gemäß Ziffer 3 dieser AGB durch quartalsweise Rechnungsstellung auf Grundlage des Nettoinventarwerts des vom Kunden eingelagerten Edelmetallbestands.

  10. Erweitertes Pfandrecht

    1. Der Kunde räumt FIDEX hiermit ein Pfandrecht an allem für ihn verwahrten Gold ein. Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche von FIDEX im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

    2. FIDEX ist zur Verwertung des verpfändeten Goldes berechtigt, wenn der Kunde seinen fälligen Verbindlichkeiten trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und Androhung der Verwertung nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat FIDEX die Wahl, FIDEX wird jedoch bei der Auswahl auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

    3. FIDEX ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen von FIDEX gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Ziffer 10.2 Satz 2 gilt bei einer Freigabe von Sicherheiten entsprechend.

  11. Verfügungsrecht über den Miteigentums-Bruchteil

    Dem Kunden steht das gesetzliche Recht zu, eigenständig über seinen Miteigentums-Bruchteil am Sammelbestand des Edelmetalls zu verfügen, ihn insbesondere ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung den neuen Eigentümer darauf hinzuweisen, dass dieser von FIDEX eine Auslieferung des Edelmetalls gemäß nachstehender Ziffer 13 verlangen oder mit FIDEX einen eigenen Noble Gold-Vertrag bezüglich der Verwahrung und/oder bezüglich eines etwaigen Verkaufs an einen Dritten abschließen kann. Der Kunde hat FIDEX unverzüglich nach Vornahme einer Verfügung in Textform von deren Art und Umfang zu unterrichten.

  12. Laufzeit und Kündigung

    1. Der Noble Gold-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    2. Der Kunde kann den Noble Gold-Vertrag entweder ganz oder auch nur teilweise bezüglich der Verwahrung einer Teilmenge der für ihn verwahrten Edelmetalle mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen. Er hat dann die Wahl, die Edelmetalle entweder an einen Dritten zu verkaufen oder eine physische Auslieferung der Edelmetalle zu verlangen. Zu keiner Zeit ist die FIDEX jedoch verpflichtet, dem Kunden ein Kaufangebot zu unterbreiten und Edelmetalle von dem Kunden anzukaufen.

    3. Ferner ist die FIDEX zur Kündigung seinerseits berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn

      1. der Kunde falsche Angaben im Zusammenhang mit diesem Vertragsschluss macht,

      2. der Kunde im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Geldwäschegesetz (GwG) verstößt,

      3. der Kunde FIDEX vorsätzlich schädigt oder zu schädigen versucht,

      4. zwischen dem Kunden und FIDEX keine Einigung über eine von FIDEX gewünschte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 16 dieser AGB zustande kommt,

      5. in mindestens zwei Fällen der Kaufbetrag mangels Deckung nicht erfolgt.

    4. Jede Kündigung, auch eine Teilkündigung, muss in Textform erfolgen.

    5. Im Fall der Unwirksamkeit oder (Teil-) Beendigung des Noble Gold-Vertrags mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, veranlasst die FIDEX die Löschung der entsprechenden Nachweiszertifikate.

  13. Verkauf oder Auslieferung nach (Teil-) Kündigung

    1. Der Kunde kann die seiner (Teil-) Kündigung entsprechende Edelmetallmenge an einen Dritten verkaufen und/oder an sich oder einen Dritten ausliefern lassen. Im Falle der (Teil-) Kündigung und im Fall des (Teil-) Verkaufs des Edelmetalls veranlasst FIDEX die Löschung der hiervon betroffenen Nachweiszertifikate.

      Im Falle eines Verkaufs des Edelmetalls an einen Dritten wird der Anteil des eingelagerten Edelmetalls des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen zur Abholung bereitgestellt. Den Weitertransport, bzw. Abverkauf zum Dritten hat der kündigende Kunde selbst zu verantworten sowie die anfallenden Kosten (für Abholung und Transport) selbst zu tragen. Es können nur handelsübliche Chargen und ihr Vielfaches bereitgestellt werden. Sollte der Kunde weniger Gold im Bestand, als 31,1035-Gramm (1-Feinunze) haben, gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend.

      Im Falle einer Edelmetallauslieferung, die nicht an ein Zollfreilager erfolgt, wird ggf. die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% fällig, d.h. der Kunde muss bei Silber die Menge zu dem zum Auslieferungsdatum geltenden Preis versteuern. Weiterhin hat der Kunde durch eine Auslieferung etwaig anfallende Zölle, Transportversicherung und -kosten zu zahlen.

    2. Physische Auslieferung. Im Falle einer (Teil-) Kündigung hat der kündigende Kunde die Möglichkeit anstelle eines vorstehend beschriebenen eventuellen Verkaufs des Goldes die physische Auslieferung der ihm aus dem betreffenden Sammelbestand seinem Verzeichnis gutgeschriebenen Goldes zu verlangen.

      Soweit die dem Verzeichnis gutgeschriebene Menge des entsprechenden Edelmetalls des Kunden die jeweiligen handelsüblichen Gewichtseinheiten nicht erreicht, kann der Kunde nach Absprache mit FIDEX im Einzelfall entweder von FIDEX weiteres Edelmetall erwerben, um auf die jeweilige handelsübliche Gewichtseinheit aufzufüllen oder der Gegenwert des verbleibenden Edelmetall-(Rest-)Guthabens, das betragsmäßig die Auslieferung in der handelsüblichen Gewichtseinheit nicht zulässt, wird in Geld auf das vom Kunden zu benennende Bankkonto überwiesen. Edelmetalle sind stets nur in ganzen Chargen handelbar. Bezugszeitpunkt für den Gegenwert ist dabei der Ankaufspreis von FIDEX an dem Tag, an dem der Kunde FIDEX in Textform den Wunsch zur Auszahlung des Gegenwerts des Restgutachtens mitgeteilt hat. Die jeweiligen Ankaufspreise sind jederzeit auf der Website https://noblegold.de und einsehbar.

    3. Die FIDEX bezieht regelmäßig Edelmetallbarren in Kilogramm zur Eindeckung des jeweiligen Kundenauftrags. Dies u.a. aus Preisvorteilen für den Kunden. Wünscht der Kunde nun die Auslieferung aus seinem Kundenbestand und einer Menge gem. obiger Tabelle, entstehen Kosten für die Umstückelung von Kilo-Barren zu 31,1035-Gramm-Barrem (1-Feinunze-Goldbarren). Für jede Umwandlung fallen Kosten in Höhe von 1,2 % zzgl. gesetzlicher Steuer in Höhe von 19% des jeweiligen Edelmetalls zum tagesaktuellen Verkaufspreis auf der https://noblegold.de an.

    4. Auf den vom Kunden in Textform mitgeteilten Auslieferungswunsch hin wird FIDEX eine Auslieferung der Edelmetallmenge binnen sieben Bankarbeitstagen nach Eingang der Mitteilung bei FIDEX veranlassen. Bei einer gewünschten physischen Auslieferung des Edelmetalls hat der Kunde das Edelmetall bei dem Drittverwahrer abzuholen oder abholen zu lassen und trägt von dem Lager des Drittverwahrers ab alle Transport- oder Versicherungskosten. Die ausgelieferte (Teil-) Menge an Edelmetall wird aus dem Verzeichnis des Kunden ausgetragen.

  14. Kursentwicklung und Preisschwankungen bei Edelmetallen

    Die Kursentwicklung des Edelmetalls richtet sich generell nach dem Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer in diesem speziellen Marktsegment. Das Edelmetall kann mitunter erheblichen Preisschwankungen unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen können. Edelmetalle werden z.Zt. in US-$ gehandelt. Es besteht somit ebenfalls ein Wechselkursrisiko.

  15. Haftung

    1. FIDEX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet FIDEX nur bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Höhe der Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

    3. Für mittelbare oder Folgeschäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

    4. Das für den Kunden eingelagerte Edelmetall ist zu jedem Zeitpunkt zum jeweils aktuellen Wiederbeschaffungswert gegen Einbruchdiebstahl, Feuer, Vandalismus, Sturm und Hagel versichert. Schäden oder Verluste am eingelagerten Edelmetall durch Kriege oder vergleichbare Ereignisse sind demgegenüber nicht kalkulierbare und nicht versicherbare Risiken. Die Versicherung erstreckt sich daher ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

    5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für gegebene Garantien, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Ansprüche aus Produkthaftung.

  16. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Sollte sich insbesondere aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder einer erheblichen Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten das Bedürfnis zu einer Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, so kann FIDEX unter angemessener Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen den Kunden auffordern, der Anpassung zuzustimmen.

    Sollte keine Einigung zwischen FIDEX und dem Kunden über eine Anpassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen, steht FIDEX ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Noble Gold-Vertrages zu.

  17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorgaben zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem Kunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt.

    2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Kunde über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt.

Stand: 17.04.2026